Die Speise- sowie die Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Restaurant dürfen anlässlich einer Feier mit geladenen Gästen eine zusätzliche Öffnungszeit einplanen; diese muss jedoch fünf Tage vor dem betreffenden Tag dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Bei Eintritt der allgemeinen Sperrstunde muss der Gastbetrieb für die Öffentlichkeit geschlossen werden.